Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr

(AGB-Mietomnibus)

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart

ist, freibleibend.

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder

mündlich erteilen.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form

abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande,

es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der

Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der

Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach

Zugang die Annahme erklärt.

 

§ 2 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der

Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen

Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und

die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den

Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,

b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen

und hilfsbedürftigen Personen,

c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner

Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,

d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit

sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden

Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

 

§ 3 Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen

des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur

Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben

herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den

Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen

unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des

Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen

Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

 

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für

den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas

abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden

zusätzlich berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder

Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

 

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese

Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf

einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den

vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren

Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes,

der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere

Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt

a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt               10 %

b. ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt    25 %

c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt                50 %;

wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des

Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als

die Pauschale.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf

Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den

Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers

bleiben unberührt.

2. Kündigung

a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt

notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er

- unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In

diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des

Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein

Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte

Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer

Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese

vom Besteller getragen.

b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn

die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen,

den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine

angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag

noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz

der Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn

außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung

unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in

unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen

notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. Kündigung

a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung

der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung,

Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare

Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,

Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung

durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,

Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,

Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller

erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer

Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung,

Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen

auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste

zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das

im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung

wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese

vom Besteller getragen.

b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene

Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu

erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der

Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 7 Haftung

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen

Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt

sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art

durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche

Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,

Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,

Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende

Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

 

§ 8 Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen

wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt,

die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person

bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche

aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei

Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast

bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den

auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.

2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit

ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit,

wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

zurückzuführen ist.

4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf

einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste

beruhen.

5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die

Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf

einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

 

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden

mitbefördert.

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten

Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen

beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

 

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste

während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu

leisten.

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals

nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn

durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder

Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen

Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen

in diesen Fällen nicht.

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit

vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im

Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden

oder so gering wie möglich zu halten.

 

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich

der Sitz des Busunternehmens.

2. Gerichtsstand

a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der

Sitz des Busunternehmens.

b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er

nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand

ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik

Deutschland maßgeblich.

 

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die

Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.